Pendler: Österreich lockert Einreisebestimmungen weiter
11. April 2022 23:30
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat am 8.4.2022 die 15. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 (COVID-19-EinreiseV) veröffentlicht. Die Regelungen gelten ab Montag, 11. April 2022 und lauten wie folgt:
Neue Ausnahmeregelung für Pendler
Bis zum 10.04. gilt 3G für die Einreise nach Österreich: Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und sich in den letzten zehn Tagen nicht in Virusvariantengebieten und -staaten aufgehalten haben, müssen einen 3G-Nachweis vorweisen. Sie müssen geimpft, genesen oder getestet (PCR-Test mit Gültigkeit von 72 Stunden oder Antigentest mit Gültigkeit von 24 Stunden) sein. Liegt kein 3G-Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt (Freitestung jederzeit möglich).
Neu ab dem 11.04.: Durch die Novelle wird eine Ausnahmeregelung für Personen geschaffen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen. Diese Personen können ohne 3G-Nachweis einreisen, müssen keine Registrierung durchführen und sind auch nicht zum Antritt einer Quarantäne verpflichtet.
Dies gilt nicht bei der Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten der Anlage 1 (derzeit keine Staaten).
Wer gilt als Pendler?
Regelmäßige (Berufs-)Pendler können ihre Pendlereigenschaft zum Beispiel durch eine Bestätigung nachweisen; zusätzlich wird die Mitnahme einer Kopie des Arbeitsvertrags sowie von Dokumenten, welche den regelmäßigen Pendelverkehr untermauern, empfohlen.
Um unter die Regelung zu fallen ist ein regelmäßiger Pendlerverkehr erforderlich: d.h. Tages-, Wochen- und Monatspendler reisen regelmäßig ein und fallen unter die gegenständliche Ausnahme; eine Einreise, die nicht einmal im monatlichen Rhythmus erfolgt, wird in der Regel nicht als regelmäßiger Pendlerverkehr anerkannt.
Restliche Bestimmungen bleiben unberührt
Die restlichen Bestimmungen der COVID-19-EinreiseV bleiben unberührt. Die Änderungen der 15. Novelle der COVID-19-EinreiseV treten mit Montag, 11. April, 00.00 Uhr, in Kraft.