Pflegeversicherung Österreich

Wer sich als Grenzgänger nicht um die Pflegegeldversicherung kümmert, kann mit Versorgungslücken konfrontiert werden.

In Österreich wohnhafte Personen, die im angrenzenden Ausland, z. B. in der Schweiz oder in Liechtenstein, einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, unterliegen aufgrund dieser Tätigkeit im Bereich der Krankenversicherung den ausländischen Rechtsvorschriften.

Zuständigkeiten

Im Falle einer Pflegebedürftigkeit ist jener Staat für Pflegeleistungen zuständig, der auch für die Krankenversicherung zuständig ist und zwar unabhängig davon, ob in diesem Staat tatsächlich Pflegeleistungen vorgesehen sind bzw. tatsächlich gewährt werden.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates für Pflegeleistungen bleibt auch bei einer allfälligen Befreiung (opting-out) von der Krankenversicherung im Beschäftigungsstaat und Vorliegen einer privaten österreichischen Krankenversicherung gültig.

Nach Aufgabe der Tätigkeit im Ausland ist Österreich erst ab jenem Zeitpunkt für Pflegeleistungen zuständig, ab dem eine (neuerliche) Zuständigkeit der österreichischen Krankenversicherung vorliegt.

Diese Zuständigkeitsregelung gilt ebenso für mitversicherte pflegebedürftige Angehörige.

In Österreich wohnhafte pflegebedürftige Personen, die eine österreichische Grundleistung (zB Pension, Ruhegenuss, Rente, Rehabilitationsgeld) beziehen, haben jedenfalls Anspruch auf österreichisches Pflegegeld.

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