Besteuerung von Grenzgängern zwischen Österreich und Liechtenstein
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Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Österreich hat mit dem Fürstentum Liechtenstein ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen.
Für Grenzgänger, die in Österreich wohnen und in Liechtstein arbeiten, sind die in diesem DBA fixierten Regelungen von grosser Wichtigkeit.
Bei natürlichen Personen (z. B. Angestellte, Arbeitnehmer, Freelancer) richtet sich die Besteuerbarkeit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Bestehen in Österreich und im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitze wird die Person dort besteuert, wo sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (z. B. Familie, Kinder) hat.
Ist es nicht möglich diesen Mittelpunkt zu bestimmen, wird die Person in jenem Land besteuert, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten (also in Österreich und in Liechtenstein), so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend.
Für Grenzgänger, die in Österreich wohnhaft sind und in Liechtenstein arbeiten bedeutet dies in der Regel, dass sie ihre Steuern in Österreich an das Finanzamt abführen müssen.
Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit (Arbeiter, Angestellte)
Das Recht, die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zu besteuern, hat grundsätzlich der Staat, in dem die Tätigkeit ausgeführt wird.
Dem Ansässigkeitsstaat verbleibt das Besteuerungsrecht, wenn:
- der Arbeitnehmer sich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres im Tätigkeitsstaat aufhält und
- die Vergütungen nicht von einem oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber bezahlt werden und
- die Vergütungen keine Betriebsausgabe einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat darstellen.
Für Grenzgänger mit einem gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich bedeutet dieser Umstand in der Mehrheit der Fälle, dass sie in Österreich steuerpflichtig sind. Damit Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich nicht doppelt besteuert werden stellt das DBA sicher, dass die in Liechtenstein vom Arbeitgeber abgezogenen Steuern auf die österreichische Steuer angerechnet werden. Damit ist eine weitgehende Steuergleichheit mit Steuerinländern gegeben. Im Fall von Liechtenstein beträgt die Quellensteuer max. 4 %.
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Grundsätzlich werden Gewinne im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens versteuert. Davon ausgenommen sind Gewinne, die in einer alfälligen Betriebsstätte im anderen Land anfallen. Diese dürfen von dem Land, in dem sich die Betriebsstätte befindet, besteuert werden. Der Rest des Gewinnes wird dann im regulären Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert.
Als Betriebsstätten gelten feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (z.B. Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Produktionsstätte). Bauausführungen und Montagen führen erst dann zu einer Betriebsstätte, wenn sie länger als zwölf Monate dauern. Feste Einrichtungen, die bloße Hilfsfunktionen haben, gelten nicht als Betriebsstätten (z.B. bloße Schauräume, Auslieferungslager).
Die Ausführungen gelten auch für die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Weiters sind sie sinngemäß auf die Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten anzuwenden.