Grenzgänger-Krankenversicherung in der Schweiz

Grenzgänger-Krankenversicherung in der Schweiz

Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt bei Krankheit (teilweise) die Behandlungskosten

Der Abschluss einer Krankenversicherung ist in der Schweiz obligatorisch (= verpflichtend). In Österreich werden Arbeitnehmende vom Arbeitgeber bei der österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet. In der Schweiz der Arbeitnehmende selbst für die Krankenversicherung verantwortlich.

Es gibt ca. 50 vom Bund anerkannte Versicherer. Diese bieten die obligatorische Krankenpflegeversicherung (= Grundversicherung) an, die auch von Grenzgängern in Anspruch genommen werden kann.

Allgemeine Bestimmungen

Grenzgänger aus Österreich, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sich entweder der in der Schweiz obligatorischen Krankenversicherung anschließen oder einen anerkannten, gleichwertigen Versicherungsschutz aus Österreich nachweisen (Optionsrecht).

Grenzgänger können unter den Versicherern, die am Ort der Erwerbstätigkeit des Grenzgängers ihre Leistungen anbieten, frei wählen. Die Versicherer sind – anders als die privaten Versicherer in Österreich – verpflichtet jede versicherungspflichtige Person in ihrem Tätigkeitsbereich aufzunehmen.

Beginn der Versicherung

Die Anmeldung zur Versicherung hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei einem anerkannten Versicherer zu erfolgen. Die Versicherungspflicht beginnt bei Grenzgängern am Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Wird diese Frist von drei Monaten versäumt, so findet eine Zuweisung des Erwerbstätigen zu einer zufällig ausgewählten Krankenversicherung statt. Damit verliert der Versicherte auch die Wahlmöglichkeit, eine gleichwertige Versicherung in Österreich abzuschliessen.

Ende der Versicherung

Die Krankenversicherung mit der Schweizer Krankenversicherung endet mit

  • der Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz
  • mit dem Ablauf oder dem Widerruf des Ausweises G
  • mit dem Tod der versicherten Person

Beim Verzicht auf die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung kann ohne besonderen Grund (z. B. Hochzeit, Geburt eines Kindes) kein neues Gesuch auf Aufnahme in die Versicherung gestellt werden.

Tarifstruktur

Die Versicherten können aus verschiedenen Versicherungstarifen wählen. Diese unterscheiden sich in der Regel durch zwei Komponenten, welche die monatliche Prämienhöhe beeinflussen:

Franchisestufe
Die Franchiststufe ist der Fixbeitrag, der pro Kalenderjahr vom Versicherten selbst an Behandlungskosten geleistet werden muss. Wählt der Versicherte beispielsweise eine Franchise von 500 Franken, müssen die ersten 500 Franken Behandlungskosten pro Kalenderjahr vom Versicherten selbst bezahlt werden. Erst bei einer Jahressumme, die über der Franchisestufe liegt, beteiligt sich die Krankenversicherung an den Kosten.

Freie oder eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer
Bei einer Untersuchung und Behandlung haben Versicherte generell die Wahl zwischen  zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung der Krankheit geeignet sind bzw. auf einer Spitalliste aufgeführt sind. Dies gilt, sofern die freie Wahl nicht eingeschränkt wurde, in dem z. B. ein günstigerer Versicherungstarif abgeschlossen wurde.

Experten finden

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