Überblick: Die optimale Grenzgänger-Versicherung
Landeskrankenhaus Bregenz: Eine Krankenversicherung garantiert die Kostenübernahme im Krankheitsfall (Foto: Raumplanung/Land Vorarlberg, Lizenz CC 4.0, volare #62905)
Grenzgänger sind Personen, die in einem Land wohnen und in einem anderen Land arbeiten. Grundsätzlich sind Grenzgänger in dem Land sozialversichert, in dem sie Ihrer Arbeit nachgehen. Sie bezahlen in diesem Land in der Regel die Krankenversicherungs- und Pensionsbeiträge.
Die passende Grenzgänger-Versicherung finden
Im Fall der Grenzgänger zwischen Österreich (insbesondere Vorarlberg) und der Schweiz bzw. Liechtenstein ergeben sich aufgrund der bestehenden Gesetzgebung für die Krankenversicherung drei Wahlmöglichkeiten für Grenzgänger:
Grenzgänger Liechtenstein
- Obligatorische Krankenversicherung FL: Obligatorische Krankenversicherung in Liechtenstein bei einer dort ansäßigen Versicherungsgesellschaft
- Private Grenzgänger-Krankenversicherung AT: Private Krankenversicherung in Österreich bei einer österreichischen Versicherungsgesellschaft
- Gesetzliche Krankenversicherung AT: Gesetzliche Krankenversicherung in Österreich bei der ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse)
Grenzgänger Schweiz
- Obligatorische Krankenversicherung CH: Obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz bei einer dort ansäßigen Versicherungsgesellschaft
- Private Grenzgänger-Krankenversicherung AT: Private Krankenversicherung in Österreich bei einer österreichischen Versicherungsgesellschaft
- Gesetzliche Krankenversicherung AT: Gesetzliche Krankenversicherung in Österreich bei der ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse)
Alle drei Varianten haben charakteristische Vor- und Nachteile. Die Umstände werden vorallem bei den Versicherungsleistungen, der Mitversicherbarkeit von Angehörigen und den monatlichen Kosten (Fixpreis oder gehaltsabhängig) bemerkbar.
Wählt ein Grenzgänger die Option 2 oder 3, so muss der zuständigen Behörde in der Schweiz/in Liechtenstein innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Beschäftigung ein Nachweis über einen gleichwertigen Versicherungsschutz erbracht werden. Damit kann die Behörde eine Nicht- oder Unterversicherung ausschließen.